Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof in Dresden-Loschwitz beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
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1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
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– für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
– für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
– für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
– für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 1 Jahr im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
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A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 |
für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) |
325,00 € |
1.2 |
für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) |
650,00 € |
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1. |
für Sargbestattungen |
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2.1.1 |
Einzelstelle |
780,00 € |
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2.1.2 |
Doppelstelle |
1.560,00 € |
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2.2. |
für Urnenbeisetzungen |
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2.2.1 |
Einzelstelle |
780,00 € |
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2.2.2 |
Doppelstelle |
1.560,00 € |
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2.3 |
Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten |
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nach 2.1.1. |
39,00 € |
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nach 2.1.2 |
78,00 € |
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nach 2.2.1 |
39,00 € |
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|
nach 2.2.2 |
78,00 € |
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2.4 |
Besondere Wahlgrabstätten - s.g. Gartenstellen für Sarg und Urnenbeisetzungen |
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2.4.1 |
Doppelstelle |
1.720,00 € |
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2.4.2 |
Dreifachstelle |
2.580,00 € |
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2.5. |
Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Gartenstellen |
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nach 2.4.1 |
86,00 € |
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nach 2.4.2 |
129,00 € |
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2.6 |
Wandgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre) gemäß § 29 Abs. 12 der Friedhofsordnung pro Grablager |
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2.6.1 |
für 30 Jahre |
1.350,00 € |
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pro Jahr und Grablager |
45,00 € |
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 |
Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) |
380,00 € |
1.2 |
Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) |
630,00 € |
1.3 |
Urnenbeisetzung |
385,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 29,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Friedhofskapelle/ Feierhalle
1. |
Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Benutzung |
150,00 € |
2. |
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung |
200,00 € |
3. |
Gebühr für die Benutzung der Orgel pro Benutzung |
15,00 € |
4. |
Gebühr für die Benutzung der Tonanlage pro Benutzung |
10,00 € |
VI. Gebühr für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs-, Urnenbeisetzungs- und Friedhofskapellenbenutzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstherrichtung und laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. |
Gemeinschaftsbaum „von Appen“ pro Urnenbeisetzung (bestehende Anlage) |
3.300,00 € |
2. |
Urnengemeinschaftsanlage - Wandgrabstelle mit Bronzeskulptur - pro Urnenbeisetzung (neu ab 2024) |
3.395,00 € |
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B Verwaltungsgebühren
1. |
Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals |
44,00 € |
2. |
Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen |
22,00 € |
3. |
Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden |
53,00 € |
4. |
Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung |
5,00 € |
5. |
Mahngebühr |
2,50 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
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(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt Dresden.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung Pillnitzer Landstr. 8, 01326 Dresden und beim Friedhofsverwalter.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 02.12.2019 außer Kraft.
Dresden, den 6.11.2023
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Dresden-Loschwitz
Staudt, Vorsitzender
Ch. Beyer, Mitglied
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 14.11.2023 i.V. Fischer (am Rhein) Leiter des Regionalkirchenamtes